Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

182 1875. 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. 
der Persönlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
4. d 
der Personlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbcamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sic die Ehe mit einander ein- 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig ver- 
bundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, geuehmigt und 
Der Standesbeantte.
	        
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