Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

184 1875. 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. d 
der Persönlichleit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
4. d 
der Personlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sic erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbcamten, das 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbun- 
dene GEhelente erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und 
Der Standesbeamte.
	        
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