Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 189 
Standesamtliche Ermächtigung. 
Der unterzeichnete Standesbeamte des Standesamis 
zu 
erhielt hierdurch die Ermächtigung, das die Ehe zwischen 
1. dem 
wohnhaft zu 
Sohn de 
2. und der 
wohnhaft zu 
Tochter de 
vor dem Standesbeamten zu 
geschlossen werde. 
Zugleich bescheinigt der unterzeichnete Standesbeamte, daß das Aufgebot vor- 
schriftsmäßig 
ersolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kennmiß gekommen sind. 
–—.. am. “ 18. 
Der Standesbeamte.
	        
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