Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

212 1875. 
setzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bezüglich Wiederimpfung befreit sind, 
ferner diejenigen, welche privatim in gesetzmäßiger Weise geimpft sind, oder wäh- 
rend des laufenden Jahres noch geimpft werden sollen, brauchen im Impstermine 
nicht gestellt zu werden. Es sind jedoch deren Angehörige verbunden, eine schrift. 
liche Anzeige über den Grund des Ausbleibens dieser Impflinge unter Beilage der 
vorschriftsmäßigen ärztlichen Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstatten und diese 
Belege, je nachdem sie Schulkinder oder andere Impflinge betreffen, an den Schul- 
vorsteher bez. den Gemeindevorstand vor Eintritt des fraglichen Termins abzugeben. 
Dagegen sind diejenigen Kinder, bei denen nach §. 2, Satz 2 des Gesetzes 
der zuständige Impfarzt endgiltig zu entscheiden hat, ob eine von der Impfung zu 
befürchtende Gefahr noch sortbesteht oder nicht, dem Impfarzte zur Abgabe dieser 
Entscheidung in den anberaumten öffentlichen Impfterminen wenn thunlich vor- 
zustellen. 
§. 8. 
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher haben die ihnen zugegangenen Zeug- 
nisse und schriftlichen Entschuldigungen der im Impstermine nicht erscheinenden Impf- 
linge dem Impfarzte zur Einzeichnung des Erforderlichen in die Impflisten in dem 
Termine vorzulegen, sodann aber wieder an sich zu nehmen und die Zeugnisse den 
betreffenden Besitzern zurückzugeben. 
S. 9. 
Eltern, Pflegeelten und Vormünder, welche den nach §. 12 des Gesetzes ihnen 
obliegenden Nachweis, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebesohlenen erfolgt 
oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben sei, zu führen unterlassen, sind dem 
Landrathsamte zur Herbeiführung der Bestrafung anzuzeigen (5§. 12 und 14 des 
Gesetzes). 
8. 10. 
Für die in den §§. 10 und 11 des Gesetzes gedachten Bescheinigungen sind 
die beiliegenden Formulare I, II, III und IV anzuwenden. 
§S. 11. 
Bei der Anmeldung zum Confirmationsunterrichte hat der Geistliche von jedem
	        
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