Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

214 1875. 
Für solche Fälle wird auch allen erwachsenen, seit 10 Jahren nicht vaccinirten 
oder revaccinirten Personen die Wiederimpfung dringend anempfohlen. 
F. 15. 
Die Impfärzte haben für Beschaffung der Lymphe selbsl zu sorgen; die Lymphe# 
zu den ersten Impfungen einer jeden Impfperiode erhalten sie aber durch die Land- 
rathsämter unentgeldlich geliefert. 
Die zur Ausstellung der Impflisten sowie zu den Bescheinigungen erforderlichen 
Formulare werden sowohl den öffentlichen wie den Privat-Impfärzten von den Land- 
rathsämtern unentgeldlich verabfolgt. 
Die erste Ausstellung dieser Bescheinigungen erfolgt kostenfrei (6. 11 Sat 2 
des Gesehzes). 
Fir wiederholte Ausfertigung derselben ist eine Gebühr von 50 Pfennigen zu 
entrichten 
S. 16. 
Die Gemeindevorstände oder deren Stellvertreter in denjenigen Ortschaften, für 
welche ein Impftermin anberaumt ist, müssen zum Behuf der Vorstellung der Impf. 
linge im Termine zugegen sein. 
Die Gemeindebehörden haben für ein passendes Local sowie für die nöthige 
Schreibehülse Sorge zu tragen. 
In Ermangelung anderer Räumlichkeiten ist die Gemeinde- oder Schulstube 
dazu zu benutzen. 
8. 17. 
Alle früheren Vorschriften, welche mit dieser Verordnung im Widerspruche stehen, 
treten außer Wirksamkeit. 
Rudolstadt, den 2. November 1875. 
Fürstlich Schwar)t. Ministerium. 
ertrab.
	        
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