222 1875.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der
Impfung durch den Impfarzt (F. 6) vorgenommen werde.
8. 4.
Ist die Impfung ohne gesehlichen Grund (55. 1, 2) unterblieben, so ist sie
binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
8. 5.
Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach
der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
8. 6.
In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impf-
arzte unterstellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden
Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner
des Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die Vornahme der
Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (§. 5) werden so gewählt,
daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilometer
entfernt ist.
8. 7.
Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach §. 1,
Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufge-
stellt. Ueber die auf Grund des §F. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder
haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg
vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt.
S. 8.
Außer den Inpfärzten sind ausschließlich Aerzte besugt, Impfungen vorzu-
nehmen.
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