Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 23 
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §. 7 vorgeschriebenen 
Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde 
vorzulegen. 
§S. 9. 
Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths dafür 
zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffung und 
Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde. 
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impfärzte 
unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen. 
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, 
soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben. 
8. 10. 
Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (8. 5) von dem 
Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des 
Vor= und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Gebmt, 
bescheinigt, entweder, 
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, 
der, 
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Be- 
freiung von der Impfung (8. 1. 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für 
den Impsschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem 
Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. 
8. 11. 
Der Bundesrath bestimmt das sũr die vorgedachten Bescheinigungen (8. 10) 
anzuwendende Formular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei. 
8. 12. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordem 
mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§F. 10) den Nachweis zu führen, daß
	        
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