Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 225 
S. 17. 
Wer bei der Aueführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geld= 
strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrase bis zu drei Monalen be- 
straft, sofern nicht nach dem Strafgesehbuch eine härtere Strase eintritt. 
8. 18. 
Die Vorschriflen dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. 
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung ersorderlichen Be. 
stimmungen treffen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs. 
impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken Epidemie werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
Urkundlich unler Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesesammlung XXXVI. 35
	        
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