1875. 227
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stüch vom Jahre 1875.
X XX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 23. September 1875, betr. die Termine für die Veranlagung
der Klassen= und klassificirten Einkommensteuer.
Zum Zwecke der rechtzeitigen Erhebung der Klassen= und klassificirten Einkom-
mensteuer ist erforderlich, * die Veranlagung dieser Steuer früher erfolgt, als dies
bisher vielfach geschehen ist.
Unter Bezugnahme auf die §. 1, 7 und 30 der Verordnung vom 3. Septbr.
1852 (Ges. S. S. 197 resp. 226) und §F. 5 der Verordnung vom 11. Juli 1867
(Ges. S. S. 77), bestimmen wir mit Höchster Genehmigung Serenissim für die
mit der Steuerveranlagung beauftragten Behörden Folgendes:
1) Die Klassensteuerrollen sind von den Gemeindevorständen bis zum 15. No-
vember jedes Jahres an die Steuerämter einzusenden und von diesen bis
zum 15. December dem Ministerium, Finanzabtheilung, vorzulegen.
Säumnisse der Ortsvorstände sind durch Ordnungsstrafen zu rügen.
2) Sofort nach Eingang der Klassensteuerrollen haben die Steuerämter den be-
treffenden Landrathsämtern diejenigen Steuerpflichtigen zu bezeichnen, welche
zu den beiden höchsten Stusen der Klassensteuer eingeschätzt und welche alo
einkommensteuerpflichtig eingestellt sind.
3) Bis zum 1. October jedes Jahres haben die Landrathsämter wegen der zu
bildenden Einschätzungscommissionen für die klassifsicirte Einkommensteuer der
Finanzabtheilung des Ministeriums buichlüce Vorschläge zu mahen.
Fürfli. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung. XXXV
Ausgegeben in P#ohht am 14. nrooenct 1875.