Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 227 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stüch vom Jahre 1875. 
X XX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. September 1875, betr. die Termine für die Veranlagung 
der Klassen= und klassificirten Einkommensteuer. 
Zum Zwecke der rechtzeitigen Erhebung der Klassen= und klassificirten Einkom- 
mensteuer ist erforderlich, * die Veranlagung dieser Steuer früher erfolgt, als dies 
bisher vielfach geschehen ist. 
Unter Bezugnahme auf die §. 1, 7 und 30 der Verordnung vom 3. Septbr. 
1852 (Ges. S. S. 197 resp. 226) und §F. 5 der Verordnung vom 11. Juli 1867 
(Ges. S. S. 77), bestimmen wir mit Höchster Genehmigung Serenissim für die 
mit der Steuerveranlagung beauftragten Behörden Folgendes: 
1) Die Klassensteuerrollen sind von den Gemeindevorständen bis zum 15. No- 
vember jedes Jahres an die Steuerämter einzusenden und von diesen bis 
zum 15. December dem Ministerium, Finanzabtheilung, vorzulegen. 
Säumnisse der Ortsvorstände sind durch Ordnungsstrafen zu rügen. 
2) Sofort nach Eingang der Klassensteuerrollen haben die Steuerämter den be- 
treffenden Landrathsämtern diejenigen Steuerpflichtigen zu bezeichnen, welche 
zu den beiden höchsten Stusen der Klassensteuer eingeschätzt und welche alo 
einkommensteuerpflichtig eingestellt sind. 
3) Bis zum 1. October jedes Jahres haben die Landrathsämter wegen der zu 
bildenden Einschätzungscommissionen für die klassifsicirte Einkommensteuer der 
Finanzabtheilung des Ministeriums buichlüce Vorschläge zu mahen. 
Fürfli. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung. XXXV 
Ausgegeben in P#ohht am 14. nrooenct 1875. 
 
	        
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