Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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Zu diesem Ende wird jedes Jahr am 1. April die in dem Tilgungeplan an- 
gegebene Anzahl von Schuldverschreibungen in Jena in Gegenwart eines Beamten 
des Großherzoglichen Justizamtes verloost. Die erste Ziehung findet am 1. Ayril 
1880 statt. Die Nummern der verloosten Obligationen werden in den Gesellschafts- 
blättern bekannt gemacht werde 
Die Gesellschaft hat die- Arpemah, auch größere und frühere Rückzahlungen zu 
leisten, als nach dem Tilgungsplan zu geschehen haben würde. 
3) Die Rückzahlung der verloosten Obligationen erfolgt gegen deren Einlie- 
ferung behuss Vernichtung 3 Monate nach der Ziehung in Jena bei der Hauptcasse 
der Gesellschaft, in München bei Hermn Merck, Christian u. Comp., in Frankfurt a. M. 
und in Berlin bei den Banquiers der Gesellschaft, sowie bei den sonst bekannt zu 
gebenden Zahlungsstellen. Mit dem Rückzahlungstermin der verloosten Obligationen 
hört jede weitere Verzinsung derselben auf und es sind demnach die bis zu jenem 
Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen, zur Schuldverschreibung gehörigen Zins- 
coupons sammt Talon bei Einhebung des Capitals zurückzustellen, widrigenfalls der 
Betrag der fehlenden Coupons von dem Capital in Abzug gebracht würde. 
4) Für die pünktliche Verzinsung und Rückzahlung dieser Auleihe haftet das 
hesammte jetzige und künstige Vermögen der Gesellschaft und die Erträge der Bahn 
und haben demgemäß die Inhaber der Prioritäts-Obligatiuonen ein unbedingtes Vor- 
recht vor allen Stammactien und Stammprioritätsactien nebst deren Dividenden. 
Tuch ist die Saal Eisenbahn-Gesellschaft nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft ab- 
zuschließen, welches die den gegemwärtigen Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte 
irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
Jena, den 31. Mai 1875. 
Der Vorstand der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Falsimilirte Unterschrift von 3 Vorssonds Milgliedern.) 
Dr. Zerbst. Hildebrand. Schnaubert. 
Kontrasignirt: 
Der Rendant. (Stempel.) 
(Eigenbändige Unterschrift.) 
eubner.
	        
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