Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 217 
XXIV. Gesetz. 
vom 11. November 1875, die Abänderung des Gesetzes vom 8. Octbr. 
1869 über die Cantionen der Staatsdiener betr. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags unter Erweiterung des §. 1 des Gesetzes vom 8. October 1869, die 
Cautionen der Staatsdiener betreffend (Ges.. Samml. S. 187), was folgt: 
Die Cautionen der Staatsdiener (S. 8 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst 
vom 1. Mai 1850) können fortan nur durch Verpfändung von Inhaber-Papieren 
einer der nachstehend verzeichneten Gattungen geleistet werden: 
1) mit gesetzlicher Ermächtigung ansgestellte Schuldverschreibungen des 
Reichs oder eines Deutschen Bundesslaates; 
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von einem 
Bundesstaate gesetzlich garantirt ist: 
3) Rentenbriese der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in 
Deutschland beslehenden Reutenbanken; 
4) Schuldverschreibungen deutscher kommunalen Korporationen (Pro- 
vinzen, Kreise, Gemeinden u. s. w.), welche einer regelmäßigen Amorkisation 
unterliegen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. November 1875. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bert rab. 
 
	        
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