1875. 217
XXIV. Gesetz.
vom 11. November 1875, die Abänderung des Gesetzes vom 8. Octbr.
1869 über die Cantionen der Staatsdiener betr.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags unter Erweiterung des §. 1 des Gesetzes vom 8. October 1869, die
Cautionen der Staatsdiener betreffend (Ges.. Samml. S. 187), was folgt:
Die Cautionen der Staatsdiener (S. 8 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst
vom 1. Mai 1850) können fortan nur durch Verpfändung von Inhaber-Papieren
einer der nachstehend verzeichneten Gattungen geleistet werden:
1) mit gesetzlicher Ermächtigung ansgestellte Schuldverschreibungen des
Reichs oder eines Deutschen Bundesslaates;
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von einem
Bundesstaate gesetzlich garantirt ist:
3) Rentenbriese der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in
Deutschland beslehenden Reutenbanken;
4) Schuldverschreibungen deutscher kommunalen Korporationen (Pro-
vinzen, Kreise, Gemeinden u. s. w.), welche einer regelmäßigen Amorkisation
unterliegen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 11. November 1875.
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bert rab.