Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

248 1875. 
X XXV. Gesetz, 
die Abänderung des §. 58 des Gesetzes vom 6. Juni 1856 über 
die Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend, vom 
12. November 1875. 
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung 
des getreuen Landtags hiermit was folgt: 
An Stelle des ersten Satzes des . 58 des Gesetzes vom 6. Juni 1856, die 
Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend (Ges. S. S. 173 ff.), tritt folgende 
Bestimmung: 
8. 58. 
Diesen Nachweisungen müssen Urkunden, welche entweder gerichtlich 
oder notariell aufgenommen oder auf diese Weise beglaubigt find, zur 
Grundlage dienen. Solchen Urkunden stehen die unter Siegel und 
Unterschrift ausgefertigten Urkunden öffentlicher Behör. 
den über deren Anträge und Erklärungen in Hypotheken- 
sachen, desgleichen die an die Hypothekenbehörden ergehenden Requisitio- 
nen der Vormundschafts= und Prozeßgerichte (6§. 16, 18 und 23), sowie 
im Falle des F. 21 das Ersuchen der betreffenden öffentlichen Behörde 
gleich. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 12. November 1875. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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