Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

250 1875. 
1) dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 (Reichs= Gesetz-Blatt S. 23, Gesetzsamml. 
S. 145). 
2) den zu diesem Reichsgesetze erlassenen Ausführungs-Verordnungen: 
a) der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Inni 1875 
und den derselben beigefügten Formularen und Mustern (Central- Blatt 
für das deutsche Reich, Seite 396 flg. — Gesetzsamml. S. 168). 
h) der landesher#lichen Ausführungs-Verordnung vom 15. Oktober 187 
(Gesetzsamml. S. 139). 
3) der gegenwärtigen Instruktion. 
Jedem Standesbeamten wird ein Exemplar des Neichs-Gesebes, der Aus- 
führungs-Verordnung und der Instruktion mitgetheilt, welches, als zum Inventar 
des Standesamtes gehörig, sorgfältig aufzubewahren ist. 
Glauben die Standesbeamten näherer Belehrung zu bedürfen, so haben sie sich 
an ihre nächste Aufsichtsbehörde (das Fürstl. Justizamt — die Fürstl. Justizamts- 
commission) zu wenden, welche sie mit der erforderlichen Anleitung und Aufklärung 
versehen wird. 
8. 2. 
Geschäfts-Lokal und Geschäftsstunden. 
Der Standesbeamte hat regelmähig sämmtliche Amtegeschäfte in dem Geschästs- 
lokale des Standesamts und, sofern ihm ein besonderes Geschäftolokal von der 
betreffenden Gemeinde nicht überwiesen ist, in seiner als solches dienenden Privat- 
wohnung zu beforgen. 
Außerhalb des Geschäftslokals ist die Vornahme von Standesakten nur in be- 
sonderen Aucnahme fällen zulässig. Namentlich dürsen Eheschließungen dann 
außerhalb des Geschäftslokals erfolgen, wenn einer der Verlobten am Erscheinen im 
Geschäftslokale durch Krankheit oder andere unabwendbare Ursachen verhindert ist 
oder wenn sonslige erhebliche Gründe die Vornahme des Eheschliehungsaktes außerhalb 
des Geschäftslocals nothwendig oder angemessen erscheinen lassen. 
Den Standesbeamten wird empfohlen, nach Bedürfniß für ihre tägliche 
Anwesenheit im Geschäftslokale bestimmte Stunden festzusetzen und selbige zur Kennt. 
niß der Bezirksangehörigen zu bringen.
	        
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