Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

252 1875. 
dachte, bezüglich in §. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vorgesehene 
Fall eintritt. 
Selbstverständlich sind die Register in sorgsamster Weise aufzubewahren, so 
daß sie dritten Personen nicht zugänglich sind. Das Nämliche gilt von den ge- 
lieserten Formularen. Dieselben sind nur zu dem gesetzlich bestimmten Zwecke zu 
verwenden. 
Bei entstehender Feuersgefahr ist für Rettung der Standeeregister die erste 
Sorge zu tragen. 
8. 4. 
Erscheint vor dem Standesbeamten zum Zweck der Anzeige eines Geburts- 
oder Sterbefalls, der Bestellung eines Aufgebots u. s. w. eine Person, welche ihm 
nicht bereits als diejenige, für welche sie sich ausgiebt, bekannt ist, so hat der 
Standesbeamte sich zunächst von der Identität des Erschienenen Ueberzeugung zu 
verschaffen und, daß und wie dies geschehen, in der Einmagung zu vermerken. 
Letztere muß demnach ersehen lassen, ob der Erschienene dem Standesbeamten von 
Person bekannt gewesen ist, oder durch welchen dem Standesbeamten von Person 
bekannten Zeugen der Erschienene als derjenige, für den er sich ausgegeben hat, 
anerkannt worden ist. (F. 13, Nr. 3 des Reichsgesetzes.) 
8. 5. 
Nach erfolgter Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalls, bezüglich nach erfolgter 
Eheschließung, ist die Eintragung in das betreffende Haupt-Register sofort zu 
bewirken. Ein Ausschub der Eintragung ist nur in dem Falle zulässig und auch 
nothwendig, wenn dem Standesbeamten an der Richtigkeit der über einen Geburts- 
oder Sterbefall erstatteten Anzeige Zweifel beigehen, über deren Grund oder Un. 
grund erst noch weitere Erörterungen anzustellen sind. (§§. 21 und 58 des Reichs- 
gesetzes.) In solchem Falle sind die zum Zwecke der fraglichen Erörterung 
aufgenommenen Protokolle oder sonstigen ergangenen Schriftstücke zu den nach F. 9 
der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths von dem Standesbeamten zu füh- 
renden Sammel-Akten zu bringen. Nach erfolgter Beseitigung der stattgefundenen 
Zweisel ist die Eintragung in das Register in Gegenwart der zu diesem Behufe 
wieder vorzubescheidenden Person, von der die Anzeige gemacht worden war, oder 
einer anderen zur Anzeige verpflichteten Person ohne weiteren Aufschub zu bewirken.
	        
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