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dachte, bezüglich in §. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vorgesehene
Fall eintritt.
Selbstverständlich sind die Register in sorgsamster Weise aufzubewahren, so
daß sie dritten Personen nicht zugänglich sind. Das Nämliche gilt von den ge-
lieserten Formularen. Dieselben sind nur zu dem gesetzlich bestimmten Zwecke zu
verwenden.
Bei entstehender Feuersgefahr ist für Rettung der Standeeregister die erste
Sorge zu tragen.
8. 4.
Erscheint vor dem Standesbeamten zum Zweck der Anzeige eines Geburts-
oder Sterbefalls, der Bestellung eines Aufgebots u. s. w. eine Person, welche ihm
nicht bereits als diejenige, für welche sie sich ausgiebt, bekannt ist, so hat der
Standesbeamte sich zunächst von der Identität des Erschienenen Ueberzeugung zu
verschaffen und, daß und wie dies geschehen, in der Einmagung zu vermerken.
Letztere muß demnach ersehen lassen, ob der Erschienene dem Standesbeamten von
Person bekannt gewesen ist, oder durch welchen dem Standesbeamten von Person
bekannten Zeugen der Erschienene als derjenige, für den er sich ausgegeben hat,
anerkannt worden ist. (F. 13, Nr. 3 des Reichsgesetzes.)
8. 5.
Nach erfolgter Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalls, bezüglich nach erfolgter
Eheschließung, ist die Eintragung in das betreffende Haupt-Register sofort zu
bewirken. Ein Ausschub der Eintragung ist nur in dem Falle zulässig und auch
nothwendig, wenn dem Standesbeamten an der Richtigkeit der über einen Geburts-
oder Sterbefall erstatteten Anzeige Zweifel beigehen, über deren Grund oder Un.
grund erst noch weitere Erörterungen anzustellen sind. (§§. 21 und 58 des Reichs-
gesetzes.) In solchem Falle sind die zum Zwecke der fraglichen Erörterung
aufgenommenen Protokolle oder sonstigen ergangenen Schriftstücke zu den nach F. 9
der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths von dem Standesbeamten zu füh-
renden Sammel-Akten zu bringen. Nach erfolgter Beseitigung der stattgefundenen
Zweisel ist die Eintragung in das Register in Gegenwart der zu diesem Behufe
wieder vorzubescheidenden Person, von der die Anzeige gemacht worden war, oder
einer anderen zur Anzeige verpflichteten Person ohne weiteren Aufschub zu bewirken.