Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 263 
8. 6. 
An demselben Tage, an welchem die Eintragung in das Hauptregister 
stattgefunden hat, ist eine wörtlich genaue Abschrift derselben in das Nebe nregister 
einzutragen und die Uebereinstimmung mit der Beurkundung im Hauptregister durch 
Ausfüllung und Unterzeichnung des den Formularen für die Nebenregister am Schlusse 
im Vorduucke beigefügten Beglaubigungsvermerks zu bestätigen. (§. 14, Absatz 1 
des Reichs-Gesetzes; §. 2 der Ausführ.= Verordnung des Bundesrathes.) Ebenso 
ist jeder am Rande der ursprünglichen Eintragung später gemachte 
Vermerk noch an demselben Tage auch am Rande der entsprechenden Num- 
mer des Neben registers einzutragen, sofern letzteres noch nicht der Aufsichtsbehörde 
(dem Justizamte) eingereicht ist. Einer besonderen Beglaubigung der Ueberein- 
stimmung dieser Nachtrags= Vermerke im Nebenregister mit denen des Hauptregisters 
bedarf es jedoch nicht, wie das der Ausführungs-Verordnung des Bumdesraths bei- 
gefügte Muster 1 zeigt. Sind aber solche nachträgliche Eintragungen im Haupt- 
register erst gemacht worden, nachdem das Nebenregister bereits an die 
Aussichtsbehörde eingesendet war, so ist von demselben gleichzeitig auf 
einen besonderen Bogen eine Abschrift zu fertigen und, nachdem deren Ueber- 
einstimmung mit der Eintragung im Hauptregister beglaubigt ist, der Aussichts- 
behörde zu übemeichen. (S. 14, Absatz 3 des Reichs-Gesehes.) 
8. 7. 
In den Standesregistern dürfen Korrekturen durch Ausstreichen und Ueber- 
schreiben oder durch Rasuren durchaus nicht vorkommen. Nur der Vordruck (die 
gedruckten Worte der Formulare) ist, wenn und soweit er nicht paßt, zu durch- 
streichen; es ist alsdann aber am Nande zu bemerken, daß und wie viel Zeilen 
gelöscht sind; auch ist diese Bemerkung unterschriftlich zu haltieben. (Vergl. S. 8 
der Aussührungs- Verordnung des Bundesrathe und das Muster (#4.) 
Wem sich, bevor die vor dem Standesbeamten nenen ent. 
lassen sind, Unrichtigkeiten in der Eintragung ergeben, sei es, daß die Erschie- 
nenen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben oder daß sie von dem 
Standesbeamten mißverstanden worden sind oder daß ein Schreibfehler vorgekommen 
ist, so ist eine die Eintragung berichtigende oder ergänzende Bemerkung am Nande 
derselben hinzuzufügen und durch Unterschrift der Erschienenen und des Standes-
	        
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