Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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beamten zu vollziehen, ohne daß in der Eintragung selbst irgend etwas geändert 
oder gestrichen wird. (§. 13, Schlußsatz des Reichsgesetzes.) 
Wird der Mangel erst nach Entlassung der Erschienenen wahrgenom- 
men, so kann eine Berichtigung, ohne Unterschied, ob der zu berichtigende Fehler 
von größerer oder geringerer, von sachlicher oder nur sormaler Bedeutung ist, nur 
auf dem in den Ss. 65 und 66 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Wege, also 
nur auf dem Grunde gerichtlicher Anordnung erfolgen. Der Standesbeamte 
hat in solchem Falle, wenn er die Berichtigung der Eintragung für nothwendig 
crachtet, den Sachverhalt dem Justizamte berichtlich vorzutragen, welches das weiter 
Erforderliche veranlassen wird. 
Ebenso wenig, wie Korrekturen, sind Abkürzungen bei den Eintragungen zu- 
lässig. Eine besondere Sorgfalt ist auf richtige, deutliche und vollständige 
Einschreibung der Vornamen und Familiennamen zu verwenden. Es darf 
*. B. nicht blos „Hermann Kaiser“ stlatt „Hermann August Friedrich Eduard 
Kaiser“, nicht „Schmid“ statt „Schmitt“ oder „Schmidt“, „Beyer“ statt „Baier“, 
„Keyser“ statt „Kaiser“ K. geschrieben werden. Auch ist zur Bezeichnung des weib- 
lichen Geschlechts dem Familiennamen nicht die Sylbe in anzuhängen (z. B. nicht 
„Marie Schmidtin“ statt „Marie Schmidt“). 
Die punktirten Zwischenräume in den Formularen sind, wenn sie nicht be- 
schrieben worden, alsbald bei der Eintragung durch Striche auszufüllen. Die 
wesentlichen Zahlenangaben sind mit Buchstaben zu schreiben (S. 13, Abs. 1 des 
Reichs-Gesetzec). 
§. 8. 
Eintragungen auf Grund schriftlicher Anzeigen und Mittheilungen (§F§. 20, 
27. 58, 62 des Neichegesetzee), für welche der Vordruck der Register-Formulare 
nicht berechnet ist, sind unter Durchstreichung des Vordrucks und mit Be- 
zugnahme auf die nach der Behörde oder den Beamten, von denen sie ausgegangen 
ist, und nach Ort und Datum näher zu bezeichnende schriftliche Anzeige oder Mit. 
theilung am Rande des Register Formulars zu bewirken. Ebenso muß der Vor- 
druck durchstrichen und die Eintragung am Nande bewirkt werden, wenn in Ge- 
mähheit des §. 23 des Reichsgesetzes die Anzeige der Geburt eines todigeborenen 
oder in der Geburt verstorbenen Kindes im Sterberegister einzutragen ist. Dabei 
ist jedesmal anzugeben, wie viel Zeilen des Vordrucks durchstrichen worden sind.
	        
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