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einzutragende Thatsache sich ereignet hat. Beispielsweise ist also eine am 27. De-
zember 1876 ersolgte Geburt, welche am I. Jannar 1877 dem Standesbeamten
angezeigt wird, nicht in das Register für das Kalenderjahr 1876, sondern in das
Register für das Jahr 1877 einzutragen. Eine Ausnahme von dieser Regel findet
selbstverständlich Statt rücksichtlich derjenigen nachträglichen bezüglich ergän-
zenden Eintragungen, welche nach §. 13, Schlußsatz, §. 22, Schlußsatz, §. 26,
§. 55, §. 65 des Reichsgesetzes am Nande einer früheren Eintragung zu
vermerken sind, z. B. die nachträgliche Eintragung der Vornamen eines Kindes,
wenn dieselben dem Standesbeamten erst im Januar 1877 angegeben werden,
während der Geburtsfall schon im Dezember 1876 ohne die Vornamen des Kindes
eingetragen worden isl.
Die abgeschlossenen Neben. Register sind spätestens bis zum
15. Januar des neuen Kalenderjahres dem Justizamte (der Justizamts=
commission) zu übemeeichen.
Gleichzeitig mit den Nebenregistem haben die Standesbeamten auch noch ein
summarisches Verzeichniß derjenigen Berichtigungen und Nachtragsvermerke, welche
in frühere Jahrgänge der Haupt- Register während des letzten Kalenderjahrs einge-
tragen worden sind, einzureichen. Waren solche nachträgliche Eintragungen in
frühere Jahrgänge eines Haupt-Registers im Laufe des letztverflossenen Jahres bei
dem Standesamte nicht vorgekommen, so ist hierüber ein Vacat-Schein auszu-
sertigen und mit den Neben-Registern einzusenden.
Das Justizamt, welches in seiner doppelten Eigenschaft als untere Verwaltungs-
behörde und als Gericht erster Instanz (S§. 3 und 6 der landesherrlichen Aus-
fübrungs-Verordnung vom 15. Oktober 1875) die der einen, wie der anderen
Behörde reichsgesetzlich überwiesenen Funktionen auszuüben hat, wird durch sorg-
fältige Vergleichung des eingesendeten summarischen Verzeichnisses mit den in Frage
kommenden früheren Jahrgängen der in seiner Verwahrung befindlichen Neben-
Register prüfen, ob sämmtliche nach Einreichung der Neben-Negister in den Haupt-
Registern gemachte Eintragungen der Vorschrift in S. 14. Absatz 3 des Reichs-
Gesetzes entsprechend ihm in beglaubigter Abschrift mitgetheilt und den Neben.Regislern
beigeschrieben worden sind. Ergeben sich in dieser Beziehung Unterlassungen, so
sind die zur Ergänzung der Neben Register und beziehungsweise von Aufsichtswegen
erforderlichen Verfügungen ungesäumt zu treffen.