1875. *
§. 11.
Alphabekische Namensberzelchuisse.
Die alphabetischen Namensverzeichnisse, welche die Standesbeamten
zu jedem der drei Register nach Vorschrist des S. 10, Nr. 1 vom Bundrathe er.
lassenen Ausführungs-Verordnung zu führen haben, sind baldigst anzulegen und
siets auf dem Lausenden zu erhalten. Es wird sich empfehlen, dieselben auf einem
längeren Zeitraum bei kleineren Standesämtern etwa auf zehn Jahre — einzu-
richten. Dieser Instruktion sind zwei Muster eines alphabetischen Nmenenergichnuto
Unter I und II beigefügt. Für kleinere Standesämter wird sich mehr die Benntzung
des Musters Il empfehlen, welches die drel Standesregister (das Geburts., Heiratbs-
und Sterbe Register) zusammen umfaßt.
Bei der Führung der Namensverzeichnisse nach den Mustern ist Folgendes zu
beachten:
In der für die „Namen“ bestimmten Spalte ist der Familienname der be-
treffenden Personen zuerst, binter denselben sind die Vornamen und zwar
vollständig anzugeben. Betrifst der im Negister eingetragene Standesakt eine
Person, welche keine Vornamen hat. z. B. ein todtgebornes oder in der Geburt,
beziehungsweise vor Empfang der Vornamen verslorbenes Kind (vergl. §. 22, Schluß-
saß und 8. 23 des Reichsgesetzech, so ist der Name des Vaters und bei unehelichen
oder nach des Vaters Tode geborenen Kindern der Name der Mutter mit einem
jenen Umstand kürzlich andeutenden Zusatze anzugeben. (Vergl. in dem Muster 11
den Fall unter Nr. 5.) Ist der Name unbekannt, z. B. wenn ein Leichnam, dessen
Identität nicht festzustellen gewesen, im Bezirke des Standesamts aufgefunden und
der Sterbefall demzufolge im Sterberegister eingetragen worden ist, so ist der Fall
unter dem Buchstaben l mit der Bezeichnung: „Unbekannter= im Namensregister
aufzuführen.
Ehefrauen, geschiedene Frauen und Wittwen sind sowohl unter dem Zunamen
(Familiennamen) ihrer Geburt, als unter dem der Ehemänner in dem Namens-
verzeichniß aufzuführen. In gleicher Weise ist, wenn eine Person z. B. in Folge
von Legitimation oder Annahme an Kindesstatt den Familiennamen gewechselt hat,
neben dem früheren auch der neue Name unter dem betressenden Buchstaben des
Verzeichnisses einzutragen.
Wenn der Bezirk eines Standeamts verschiedene Ortschaften zint, oder der
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVI.