Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 265 
b) auf die Staatsangehörigen der Niederlande, von Schweden und 
Norwegen (Bekanntmachungen vom l. August 1868. 27. Sep- 
tember 1871, 28. Dezember 1871 und 4. April 1874). 
Die Staatsangehörigen der Königreiche Italien und Bel- 
Oien haben lediglich den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit, 
sowie eine Bescheinigung darüber beizubringen, daß der Ab- 
schliefung ihrer Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath 
kein Hinderniß entgegen steht (Bekanntmachungen vom 17. März 
und 16. November 1875). 
11. bei verwittweten oder geschiedenen Personen, die durch ein Zeugnih des 
zuständigen Gerichtes zu führende Nachweisung, daß sie sich mit den 
Kindem aus der früheren Ehe rücksichtlich ihrer Vermögensverhältnisse 
abgesunden und zur Regulirung der künftigen Erbverhältnisse ordentliche 
Ehepakten errichtet, bezüglich die statnarisch vorgesehene Theilbietung 
mit den Kindern vollzogen haben, oder daß eine solche Abfindung und 
Regulirung sich nicht nöthig gemacht hat (Art. XVI der Landessuc- 
cessionsordnungen vom 1. November 1769; Verordnung vom 17. Mai 
1780 (für die Unterherrschaft!] und vom n 1844 (für die Ober- 
herrschast), Verordnung vom 17. April 1 
8. 18. 
Bekanntmachung des Ausgebots. 
Wegen der Bekanntmachung des Aufgebots (§. 46 des Reichsgesetzes) hat der 
Standesbeamte, insosern dieselbe nicht etwa im einzelnen Falle ausschließlich in der- 
jenigen Gemeinde zu erfolgen hat, für welche der Standesbeamte selbst Gemeinde- 
vorstand ist, die Vorstände derjenigen Gemeinden, in denen das Aufgebot bekannt 
gemacht werden muß, unmittelbar, nicht also durch Vermittelung des Standes- 
beamten, zu dessen Bezirke die fragliche Gemeinde gehört, zu requiriren unter Ueber- 
sendung eines nach dem Formular E (Muster E 1) ausgefertigten und vollzogenen 
Ausgebots-Exemplars. 
Die requirirten Gemeindevorstände sind verpflichtet, für alobaldige Aushängung 
des Aufgebots an dem Raths oder Gemeindehause oder der sonstigen für Bekannt- 
machungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle, sowie für dessen Abnahme un- 
mittelbar snach Ablauf des für den Auehng, ese blich vorgeschriebenen Zeitraums 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzzammlung. XXX
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.