1875. 265
b) auf die Staatsangehörigen der Niederlande, von Schweden und
Norwegen (Bekanntmachungen vom l. August 1868. 27. Sep-
tember 1871, 28. Dezember 1871 und 4. April 1874).
Die Staatsangehörigen der Königreiche Italien und Bel-
Oien haben lediglich den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
sowie eine Bescheinigung darüber beizubringen, daß der Ab-
schliefung ihrer Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath
kein Hinderniß entgegen steht (Bekanntmachungen vom 17. März
und 16. November 1875).
11. bei verwittweten oder geschiedenen Personen, die durch ein Zeugnih des
zuständigen Gerichtes zu führende Nachweisung, daß sie sich mit den
Kindem aus der früheren Ehe rücksichtlich ihrer Vermögensverhältnisse
abgesunden und zur Regulirung der künftigen Erbverhältnisse ordentliche
Ehepakten errichtet, bezüglich die statnarisch vorgesehene Theilbietung
mit den Kindern vollzogen haben, oder daß eine solche Abfindung und
Regulirung sich nicht nöthig gemacht hat (Art. XVI der Landessuc-
cessionsordnungen vom 1. November 1769; Verordnung vom 17. Mai
1780 (für die Unterherrschaft!] und vom n 1844 (für die Ober-
herrschast), Verordnung vom 17. April 1
8. 18.
Bekanntmachung des Ausgebots.
Wegen der Bekanntmachung des Aufgebots (§. 46 des Reichsgesetzes) hat der
Standesbeamte, insosern dieselbe nicht etwa im einzelnen Falle ausschließlich in der-
jenigen Gemeinde zu erfolgen hat, für welche der Standesbeamte selbst Gemeinde-
vorstand ist, die Vorstände derjenigen Gemeinden, in denen das Aufgebot bekannt
gemacht werden muß, unmittelbar, nicht also durch Vermittelung des Standes-
beamten, zu dessen Bezirke die fragliche Gemeinde gehört, zu requiriren unter Ueber-
sendung eines nach dem Formular E (Muster E 1) ausgefertigten und vollzogenen
Ausgebots-Exemplars.
Die requirirten Gemeindevorstände sind verpflichtet, für alobaldige Aushängung
des Aufgebots an dem Raths oder Gemeindehause oder der sonstigen für Bekannt-
machungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle, sowie für dessen Abnahme un-
mittelbar snach Ablauf des für den Auehng, ese blich vorgeschriebenen Zeitraums
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzzammlung. XXX