Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

266 1875. 
Wie übrigens nach §F. 53 des Reichsgesetzes Verwandtschaft und Schwäger- 
schaft zwischen den Verlobten und den Zeugen oder zwischen den Zeugen unter- 
einander deren Zuziehung zu dem Akte der heschliehung nicht entgegensteht, so 
bildet auch die Verwandtschaft oder Verschwägerung des Standesbeamten mit den 
Verlobten kein Hinderniß für dessen amtliche Wirksamkeit bei der Eheschließung. 
§. 23. 
Eintragung der Ehescheidung. 
Wird dem Standesbeamten, in dessen Heiratheregister eine Eheschliehung be- 
urkundct ist, eine mit der Bescheinigung der Ilechtskraft versehene Aussertigung eines 
gerichtlichen Urtheils, durch welches die fragliche Ehe getrennt, für ungiltig oder 
nichtig erklärt ist, von dem Ehegerichte mitgetheilt (. 14 der Ausführungs-Ver- 
ordnung des Bundesraths), so hat der Standesbeamte die Thatsache, daß die Ehe 
für aufgelöst oder ungiltig oder nichtig erklärt worden ist, mit Bezugnahme auf 
das gerichtliche Scheidungsurtheil am Rande der die Eheschließung beurkundenden 
Eintragung im Heirathsregister zu vermerken (vergl. den Nachtragsvermerk in 
dem Muster B 1), die ihm mitgetheille behördliche Ausfertigung aber zu den be- 
treffenden Sammelakten (§. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths) zu 
nehmen. 
8. 24. 
Strasen und Zwangsmaßregeln. 
Werden die eine Eintragung in die Standesregister erfordernden Thatsachen 
nicht innerhalb der in den ö§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 und 58 beziehungsweise 
in §. 81 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Fristen, mithin 
a) ein Geburtsfall nicht innerhalb einer Woche oder, wenn das 
Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, am nächstfolgen- 
den Tage, die Vornamen eines Neugeborenen nicht längstens binnen 
zwei Monaten nach der Geburt, bezüglich in dem Fall des §. 81 
des Reichegesetzes nach dem 1. Januar 1876, 
b) ein Sterbefall nicht an dem auf den Todestag, bezüglich in dem Falle 
des §. 81 an dem auf den 1. Januar 1876 nächstfolgenden Wochentage 
dem Standesbeamten angezeigt, so hat derselbe von dieser Uebertretung der gesetz- 
lichen Vorschrist, sobald er davon Kenntniß erhält, unnachsichtlich entweder der Orts-
	        
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