Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 271 
Die Formulare hierzu werden den Standesbeamten durch deren nächste Auf- 
r zugefertigt werden. 
3. Das Material zur Ausfüllung der Verzeichnisse hat der Standesbeamte aus 
den Einträgen der Standesregister selbst zu entnehmen. Soweit die letzteren aber 
über einzelne Spalten des Verzeichnisses keine Auskunft geben, hat der Standes- 
beamte gleichzeitig mit der Vornahme der auf den Eintrag in das Standesbuch 
bezüglichen Arbeiten durch Befragung der betreffenden Personen oder auf sonst ge- 
eignete Weise sich die zu dem gedachten Zwecke erforderlichen Notizen alsbald in 
jedem einzelnen Falle zu verschaffen. 
4. Die Ausfüllung der Verzeichnisse geschieht durch genauen Eintrag des nach 
der Vorschrift unter Zisser 3 für jeden einzelnen Fall gewonnenen Materials in die 
zutreffenden Spalten des Formulars. 
Ueber die Art und Weise, wie die einzelnen Spalten auszufüllen sind, ist auf 
den Formularen das Ersorderliche zur näheren Erläuterung abgedruckt. 
Todtgeborene Kinder sind sowohl in das Verzeichniß der Geborenen, als auch 
in das der Gestorbenen einzutragen.) 
5. In Standesamtsbezirken, welche mehrere politische Gemeinden umfassen, 
sind die drei Verzeichnisse für jede Gemeinde besonders aufzustellen. 
6. Am Jahresschluß hat der Standesbeamte die drei Verzeichnisse ahzuschließen 
und dieselben bis spätestens zum 15. Jannar des folgenden Jahres an das vorge- 
setzte Justizamt (Justizamtscommission) einzusenden. 
Die Justizämter sammeln die Verzeichnisse ihres Bezirks und senden die- 
selben — und zwar die Verzeichnisse jeder Klasse in besonderem Umschlag, mit 
Aufschrift versehen — bis zum 1. März an das Ministerium ein, welches über deren 
weitere Prüfung, Zusammenstellung und Verwendung, auch für die Seitens des 
Bundesraths vorgeschriebenen Arbeiten, das Erforderliche veranlassen wird. 
erkung: Diese Vorschrist beziebt sich ielbstoerfländlich nur auf die Eintragung todl- 
heborenet Kinder in die Kalislischen Verzeichnisse. Denn was die Eintragung kodige- 
borener oder in der Geburt verktorbener Kinder in das Standesregisler anbetrifst, so 
ist die Einlragung mit dem in 9. 22 des Reichsgesetzes unter 44 1 bis 3 und 5 angegebenen In- 
balte nach §. 23 desselben Gesetzes ausschließlich im Sterberegister zu machen. Hat Ubrigens 
das Kind nach der Gebur! — wenn auch nur kurze Zeil — gelebl und isl dann eisl verslorben, 
so isl der Geburtssall als solcher im Geburlsregister, der Stecbesall im Stecberegisler einzutragen, weil. 
donn der in 5. 23 des Reichsgesehes vorausgesehzte Fall nicht vorliegl.
	        
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