1875. 271
Die Formulare hierzu werden den Standesbeamten durch deren nächste Auf-
r zugefertigt werden.
3. Das Material zur Ausfüllung der Verzeichnisse hat der Standesbeamte aus
den Einträgen der Standesregister selbst zu entnehmen. Soweit die letzteren aber
über einzelne Spalten des Verzeichnisses keine Auskunft geben, hat der Standes-
beamte gleichzeitig mit der Vornahme der auf den Eintrag in das Standesbuch
bezüglichen Arbeiten durch Befragung der betreffenden Personen oder auf sonst ge-
eignete Weise sich die zu dem gedachten Zwecke erforderlichen Notizen alsbald in
jedem einzelnen Falle zu verschaffen.
4. Die Ausfüllung der Verzeichnisse geschieht durch genauen Eintrag des nach
der Vorschrift unter Zisser 3 für jeden einzelnen Fall gewonnenen Materials in die
zutreffenden Spalten des Formulars.
Ueber die Art und Weise, wie die einzelnen Spalten auszufüllen sind, ist auf
den Formularen das Ersorderliche zur näheren Erläuterung abgedruckt.
Todtgeborene Kinder sind sowohl in das Verzeichniß der Geborenen, als auch
in das der Gestorbenen einzutragen.)
5. In Standesamtsbezirken, welche mehrere politische Gemeinden umfassen,
sind die drei Verzeichnisse für jede Gemeinde besonders aufzustellen.
6. Am Jahresschluß hat der Standesbeamte die drei Verzeichnisse ahzuschließen
und dieselben bis spätestens zum 15. Jannar des folgenden Jahres an das vorge-
setzte Justizamt (Justizamtscommission) einzusenden.
Die Justizämter sammeln die Verzeichnisse ihres Bezirks und senden die-
selben — und zwar die Verzeichnisse jeder Klasse in besonderem Umschlag, mit
Aufschrift versehen — bis zum 1. März an das Ministerium ein, welches über deren
weitere Prüfung, Zusammenstellung und Verwendung, auch für die Seitens des
Bundesraths vorgeschriebenen Arbeiten, das Erforderliche veranlassen wird.
erkung: Diese Vorschrist beziebt sich ielbstoerfländlich nur auf die Eintragung todl-
heborenet Kinder in die Kalislischen Verzeichnisse. Denn was die Eintragung kodige-
borener oder in der Geburt verktorbener Kinder in das Standesregisler anbetrifst, so
ist die Einlragung mit dem in 9. 22 des Reichsgesetzes unter 44 1 bis 3 und 5 angegebenen In-
balte nach §. 23 desselben Gesetzes ausschließlich im Sterberegister zu machen. Hat Ubrigens
das Kind nach der Gebur! — wenn auch nur kurze Zeil — gelebl und isl dann eisl verslorben,
so isl der Geburtssall als solcher im Geburlsregister, der Stecbesall im Stecberegisler einzutragen, weil.
donn der in 5. 23 des Reichsgesehes vorausgesehzte Fall nicht vorliegl.