Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

272 1875. 
§. 27. 
Bezlehungen der Standesbeamten zu den Geistlichen. 
Der Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfalle, ingleichen von 
jedem Aufgebote und jeder Cheschließung dem Pfarrer derjenigen Parochie seines 
Bezirks, welcher die Eltern des Kindes, bezüglich die Brautleute angehören, unge- 
säumt Mittheilung zu machen. Gehören Brautleute zu verschiedenen Parochien 
innerhalb des Standesamtöbezirks, so find beide betheiligte Pfarrer zu benachrichtigen. 
8. 28. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, dem zuständigen Justizamte von jedem 
Sterbtfalle innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Eintragung besondere Anzeige zu er— 
statten, weun der Verstorbene entweder 
a) als nächsten Erben Seitenverwandte oder 
b) Minderjährige oder diesen gleich zu achtende Personen 
hinterläßt. 
Rudolstadt, den 11. December 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Minlsterium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.