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Für den Trauungsakt selbst ist mit Rücksicht darauf, daß die nach dem
staatlichen Gesehe bereits geschlossene Ehe als eine vollgültige
Ehe anzusehen ist, das unter II beigefügte Formular in Anwendung zu bringen.
8. 11.
An dem Bußtage und in der Charwoche vom Montage an bis einschließlich
des Sonnabends, sowie am Todtenfeste dürsen Trauungen außer im Falle schwerer
Erkrankung eines der die Trauung Begehrenden nicht vorgenommen werden.
Außerdem kann bei ganz besonderer Dringlichkeit von den zuständigen Super-
intendenten ausnahmsweise die Vollziehung der Trauug während der gedachten ge-
schlossenen Zeit gestattet werden.
8. 12.
Die kirchliche Trauung hat in der Regel in der Kirche zu erfolgen. Auf
Nachsuchen kann dieselbe aber auch in der Familienwohnung vorgenommen werden.
Die Gegenwart von Trauzeugen ist in Anerkennung des kirchlichen Herkommens
erwũnscht, aber nicht wesentliches Erforderniß.
C. Schlußbestimmung.
8. 13.
Die Geistlichen werden es sich angelegen sein lassen, durch Lehre und Seel-
sorge in angemessener Weise darauf hinzuwirken, daß die Gemeindeglieder, welche
sich verheirathen, die kirchliche Trauung der bürgerlichen Eheschließung unmittelbar
nachfolgen lassen, oder daß die Eheleute, welche sich hierin versäumen, die kirchliche
Trauung thimmlichst bald nachholen. Ebenso sind, wo es sich um Verzögerung der
Taufen handelt, die säumigen Eltemm aufzusuchen und zur Nachholung der Taufe, be-
zu#ich unter Mitwirkung des Kirchen= und Schul-Vorstandes (§. 23 des Ges. S.
S. 62.), seelsorgerisch zu ermahnen
Urkundlich unter Unserer eigenhämigen Umerschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. December 1875.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
chwarh.