Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

282 1875. 
Auf das Gelũbde nun, welches Ihr beiderseits abgelegt habt, lege 
ich Eure Hände in einander und spreche Euch auch an dieser Stelle zu- 
sammen als verordneter Diener der Kirche im Namen Gottes des Vaters 
und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. 
Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden. 
So knieet nun nieder vor Gottes Angesicht und empfanget den Segen der 
Kirche zu Eurem Bunde im Namen des Gottes, in welchem Ihr ihn ge- 
schlossen habt. Der Herr fegne Cuch und behüte Euch! Der Her be- 
hüte Euch vor allem Uebel. Er behüte Eure Seelen. Er behüte Euren 
Ausgang und Curen Eingang" Amen. 
TXXVIII. Verordnung, 
die Aufhebung der Stolgebühren für die Taufe, das kirchliche Auf- 
gebot und die Trauung betreffend vom 21. Dezember 1875. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen im Hinblick auf das am 1. Januar in Kraft tretende Reichsgesetz über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung- vom 6. Februar 1875 
andurch was folgt. 
Die in den hieländischen evangelisch lutherischen Kirchengemeinden hergebrachten 
Stolgebühren für Taufe, Aufgebot und Trauung kommen mit dem I. Jannar 1876 
in Wegfall, dergestalt, daß eine Verpflichtung zu ihrer Abentrichtung von diesem 
Zeitpunkte ab nicht mehr besteht. Werden für die gedachten geistlichen Handlungen 
aber Verrichtungen in Anspruch genommen, die über die allgemeine Regel hinaus- 
gehen (z. B. Haustaufen, Haustrauungen), so sind die in den einzelnen Kirchen- 
gemeinden hierfür bestehenden besonderen Gebührensätze auch ferner zu enrrichten.
	        
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