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Auf das Gelũbde nun, welches Ihr beiderseits abgelegt habt, lege
ich Eure Hände in einander und spreche Euch auch an dieser Stelle zu-
sammen als verordneter Diener der Kirche im Namen Gottes des Vaters
und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen.
Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden.
So knieet nun nieder vor Gottes Angesicht und empfanget den Segen der
Kirche zu Eurem Bunde im Namen des Gottes, in welchem Ihr ihn ge-
schlossen habt. Der Herr fegne Cuch und behüte Euch! Der Her be-
hüte Euch vor allem Uebel. Er behüte Eure Seelen. Er behüte Euren
Ausgang und Curen Eingang" Amen.
TXXVIII. Verordnung,
die Aufhebung der Stolgebühren für die Taufe, das kirchliche Auf-
gebot und die Trauung betreffend vom 21. Dezember 1875.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen im Hinblick auf das am 1. Januar in Kraft tretende Reichsgesetz über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung- vom 6. Februar 1875
andurch was folgt.
Die in den hieländischen evangelisch lutherischen Kirchengemeinden hergebrachten
Stolgebühren für Taufe, Aufgebot und Trauung kommen mit dem I. Jannar 1876
in Wegfall, dergestalt, daß eine Verpflichtung zu ihrer Abentrichtung von diesem
Zeitpunkte ab nicht mehr besteht. Werden für die gedachten geistlichen Handlungen
aber Verrichtungen in Anspruch genommen, die über die allgemeine Regel hinaus-
gehen (z. B. Haustaufen, Haustrauungen), so sind die in den einzelnen Kirchen-
gemeinden hierfür bestehenden besonderen Gebührensätze auch ferner zu enrrichten.