1875. 25
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehen-
den Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu
verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.
MI. An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonn-
tag trefsen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit
von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des
Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattsindet. Die
ausfallenden Stunden werden für sede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Post-
direktion bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die
Beschränkung der Diensistunden an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz
oder zum Theil aufheben.
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichkung besteht, welche von den
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetz-
lichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen
zint kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der
ilr getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntiß des Publikums gebracht
werden.
5l Schlußgzelt.
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post-
anstalten tritt ein:
1) Für Briese, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange
oder Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minulen vor dem mmßigen
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesehsammlung XXXVI.