Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 25 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehen- 
den Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu 
verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
MI. An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonn- 
tag trefsen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit 
von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des 
Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während 
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattsindet. Die 
ausfallenden Stunden werden für sede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Post- 
direktion bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die 
Beschränkung der Diensistunden an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz 
oder zum Theil aufheben. 
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichkung besteht, welche von den 
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetz- 
lichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen 
zint kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der 
ilr getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntiß des Publikums gebracht 
werden. 
5l Schlußgzelt. 
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post- 
anstalten tritt ein: 
1) Für Briese, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche 
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange 
oder Weitergange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten 
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minulen vor dem mmßigen 
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesehsammlung XXXVI.
	        
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