Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

286 1875. 
& XXXI. Gesetz, 
die anderweite Festsetzung des Diensteinkommens der Volksschul- 
lehrer betreffend, vom 11. December 1875. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg re. 
haben für nothwendig erachtet, die gesehlichen Bestimmungen über die Höhe des 
Diensteinkommens der Volksschullehrer abzuändern und verordnen demgemäß auf 
Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen Land- 
tags andurch was folgt: 
8. 1. 
Die Bestimmungen in 
S. 19 des Gesetzes über die Volkoschulen vom 22. März 1861 (Geseh- 
Samml. S. 798), 
und Artt. 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Marz 1364, einige Abänderungen 
und Zusakbbessummungen zum Volksschulengesehe vom 22. März 1861 be- 
treffend (Ges. S. S. 33), 
das Geseß vom 21. Angusi 1868 wegen Abänderung dieser Gesetze (Gesetz- 
Sammi. S. 454), sowie 
der §. 6 des Gesetzes vom 21. Februar 1873 - Erweiterung und 
Abänderung der vorbezeichneten Gesetze (Ges S. S. 22) 
werden hiermit aufgehoben. An die Stelle dieser Vorschriften treten folgende Be- 
stimmungen: - 
§.2. 
DasjährlicheDicnstcinkonnncneinesBolksichullchkekshatzubmaqcnz 
I. auf dem Lande einschließlich der Stadt Teichel: 
n) bei einer Schulkinderzahl von durchschnittlich 70 und mehr Kindern 
nicht unter 850 Mark. 
b) bei einer Schultirderah von weniger als 70 
nicht unter 750 Mark.
	        
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