Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 287 
II. Wo an einer ländlichen Volksschule mehre Lebrer angestellt sind, beträgt 
das Minimaldiensteinkommen des untersten oder Elementarlehrers ohne Rück. 
sicht auf die Schülerzahl 750 Mar 
In den Städten Stadtilm, Königsee, Blankenburg, Leutenberg und Schlot, 
heim soll das Diensteinkommen der ersten Lehrer (Rectoren) mindestens 
1100 Mark, das der übrigen mindestens 900 Mark, das der Elementar- 
lehrer nicht unter 750 Mark betragen. 
In den Städten Rudolstadt und Frankenhausen soll das Diensteinkommen 
der ersten Lehrer (Rectoren) nicht unter 1400 Mark, das der übrigen Lehrer 
nich unter 1100 Mark, das der Elementarlehrer mindestens 850 Mark 
betragen. 
r 
— 
— 
S. 3. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1876 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. December 1875. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. Schwart. 
  
XXXII. Gesetz, 
die Errichtung von Fortbildungsschulen betreffend, vom 11. Decem- 
ber 1875. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags was folgt: 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.