Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 286 
8. 7. 
Die Aussicht über die Errichtung. Einrichtung, Unterhaltung und Leitung der 
Fortbildungsschulen steht den zur Beaussichtigung der Volksschulen berufenen Be- 
hörden zu. 
8. 8. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht der Kinder, über die 
Pflichten der Eltern und Exzieher in Bezug auf die Erfüllung dieser Schulpflicht, 
sowie über die Bestrafung der Schulversäumnisse finden auch auf den Besuch der 
Fortbildungsschulen insoweit analoge Anwendung, als dieselben nicht durch die Be- 
stimmungen des Ortsstatute (. 1) modifizirt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den I1. December 1875. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. Schwarß.
	        
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