Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

290 1875. 
N XXN-. Gesetz 
vom 1. December 1875, betreffend die Diäten und NReisekosten der 
Landtags-Abgeordneten. 
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unsers Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
An die Stelle des §. 77 der Geschäfts-Ordnung für den Landtag des Fürsten- 
thums vom 19. Januar 1872 (Ges. S. S. 75) kritt solgende Bestimmung: 
Jeder Abgeordnete ohne Unterschied erhält täglich Neun Mark Diaten. Die 
am Orte der Situng nicht Einheimischen erhalten außerdem den nöthigen Aufwand 
an Reisekosten erstattet und zwar da, wo Eisenbahn- und resp. Postverbindungen 
benutzt werden können, das Fahrgeld für die zweite Wagenclasse bezüglich das 
Postgeld. 
Dem Schriftführer werden ebenfalls Neun Mark Tagegelder verwilligt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. " 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. December 1875. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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