294 1875.
Bezirks vorzulegen, auch ihr Gewerbe bei dem Gemeindevorstande des Niederlassungs-
ortes anzumelden.
K. 3.
Um dahin Fürsorge zu treffen, daß die durch die Rücksicht auf das gemeine
Wohl gebotene Anzahl von Hebammen jederzeit vorhanden ist, werden auch künftig
für einzelne Orte oder für mehrere zu einem Hebammenbezirke vereinigte Gemeinden
und Gutébezirke, Orts- oder Bezirks-Hebammen angestellt.
Zur Bildung neuer, sowie zur Abänderung schon bestehender Hebammenbezirke
ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
Die Anstellung der Orts= und Bezirks-Hebammen erfolgt auf Vorcchhlag der
betheiligten Gemeinde= und Guts-Bezirke durch das Landrathsamt nach stattgehabtem
Einvernehmen mit dem Bezirks-Physikus.
S. 4.
Als Orts- und Bezirks-Hebammen sind regelmäßig nur solche Bewerberinnen
anzustellen, welche dem Fürstenthume angehören und ein Prüfungszeugniß der hiesigen
Landesbehörde (des Ministeriums) oder des Direktors der Großherzoglich= Sächsischen
Entbindungsanslalt und Hebammenschule zu Jena erlangt haben. Zur Anstellung.
anderer Bewerberinnen ist besondere Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
8. 5.
Hebammen, welche auf Kosten oder mit Unterstützung des Staats oder von
Gemeinden ausgebildet wurden, sind ve#flichtet, die Stellung als Orts- oder Be-
zirks= Hebammen anzunehmen und in derselben mindestens drei Jahre zu verbleiben,
oder aber die erhaltene Unterstützung zurückzuzahlen.
8. 6.
Die Orts- und Bezirks-Hebammen werden bei ihrer Anstellung von dem Land-
rathsamte nach der beigefügten Eidessormel verpflichtet. Sie erhalten eine jährliche
Besoldung, welche von der Austellungsgemeinde, beziehungsweise von den zu dem
Hebammenbezirke gehörigen Gemeinde= und Guts-Bezirken, aufzubringen ist. Die
Höhe der Besoldung, beziehungsweise die Vertheilung derselben unter die Beitrags-
pflichtigen, wird im Wege der Vereinbarung und in Ermangelung einer solchen durch
das Landrathsamt im Einvernehmen mit dem Physikus festgestellt.