1875. 206
Erfolgt die Annahme der Orts- oder Bezirks-Hebamme auf Kündigung, so ist
eine geräumige Kündigungefrist festzusetzen, um beim Eintritt der Kündigung die
rechtzeitige Wiederbesetzung der Stelle zu sichern.
Ist eine erledigte Stelle drei Monate nach eingetretener Erledigung nicht wieder
besetzt, so kann das Landrathsamt durch das Ministerium ermächtigt werden, die
Stelle unter den von ihm vorzuschreibenden Bedingungen wieder zu besetzen und die
Vertheilung und Aufbringung der erforderlichen Kosten anzuordnen.
S. 7.
Die Orts- und Bezirks-Hebammen sind verpflichtet, die Entbindung zahlungs-
unfähiger Personen ihres Bezirks, sowie die erforderliche Pflege derselben und ihrer
neugebornen Kinder während der Dauer des Wochenbettes unentgeltlich zu besorgen.
Auch dürfen sie innerhalb ihres Bezirks ihren Kunktbeistand Niemand verweigem,
wenn nicht wirkliche Hindernisse entgegenstehen.
Auf obrigkeitliches Begehren haben sie Untersuchungen auszuführen und Gut-
achten abzugeben.
8. 8.
Die Ons- und Bezirks-Hebammen stehen unter der Aufsicht der Landraths-
ämter und speziell unter der Bezirks-Physiker. Sie haben von drei zu drei Jahren
eine Nachprüfung vor dem Physikus abzulegen.
S. 9.
Orts- und Bezirks-Hebammen, welche sich eines unsittlichen Lebenswandels
schuldig machen, die Pflichten ihres Berufes verletzen oder erhebliche Mängel an den
erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, namentlich bei den Nachprüfungen, zeigen,
können auf Antrag oder nach Anhörung des Bezirks-Physikus von der Anstellungs-
behörde, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium, entlassen werden.
Außerdem können Orts= und Bezirks-Hebammen sowohl wie andere frei prac-
titirende Hebammen wegen Ordnungewidrigkeiten durch das Landrathsamt mit Geld-
bußen bis zu 20 Mark bestraft werden.
Rudolstadt, den 22. Dezember 1875.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
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