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einen solchen die stets treue und gewissenhafte Pflichterfüllung gesichert und das Zu.
trauen und die Achtung Derer erworben werden kann, welche auf die Hülfe der
Hebammen angewiesen sind und dieselbe nachsuchen.
. 3.
Die Hebamme hat innerhalb desjenigen Ones oder Bezirke zu wohnen, für
welchen sie angestellt ist. Abweichungen hieron sind nur mit Genehmigung des
Landrathsamtes, nach erfolgtem Einvernehmen mit dem Bezirks-Phystkus zulässig.
8. 4.
Die Hebamme muß zu allen Stunden des Tages und der Nacht bereit sein,
Denen, die ihrer Dienste bedürsen, zu Hülfe zu eilen. Sie darf sich daher in
andern, als ihren Berussgeschästen über Nacht von ihrem Wohnorte nicht entfernen,
wenn eine Entbindung, zu der sie gerusen werden wird, näher bevorsteht. Sie muß
auch bei jeder Entfemung vom Hause zurücklassen, wo sie zu finden ist.
8. 5.
Die Hebamme hat über Alles, wos ihr bei Ansübung ihres Berufs bekannt
wird, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Namentlich hat sie über körper-
liche Gebrechen, Fehler oder Krankheiten, welche sie bei denen, die sich ihrer Hülfe
bedienen, entdeckt, zu schweigen, es müßte denn durch die Verheimlichung Gefahr für
die Gesundheit anderer Personen entstehen. Ebenso darf sie andere Dinge, die sie
sonst in Bezug auf die häuslichen Verhältnisse der ihres Beistandes Bedürfenden
beobachtet, weiter bekannt machen und Andern hinterbringen.
S. 6.
Werden der Hebamme Verbrechen: versuchte Abtreibung der Leibesfrucht,
Kindesmord, gefährliche Verlehung des Kindes oder andere dergleichen Dinge be-
kannt, so hat sie der Obrigkeit des Ortes sofort Anzeige zu machen.
8. 7.
Wird die Hebamme um Auskunft darüber angegangen, ob eine Person schwanger
sei, und wie lange, so hat sie sich genau und sorgfältig nach den Umständen zu er-
kundigen, welche ihr als Zeichen der Schwangerschaft bekannt sind. Sie hat die
Untersuchung u#t Anstand und Behutsamkeit vorzunehmen, und sich dann gewissenhaft