1875. 299
Hebammen auf dem Lande haben sich mit einigen der ihnen gestatteten Arzuei-
mittel: Zimmttinktur, Hofmann'sche Tropfen, Schwefeläther, Hallerisches Sauer und
Kamillenblüthen zu versehen.
buch
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8. 12.
Die Hebammen sind verpflichtet, über die Ausübung ihres Berufs ein Tage-
zu führen, welches folgende Rubriken enthält:
Laufende Nummer.
Jahr und Tag der Geburt.
Name, Alter, Stand und Wohnung der Gebärenden.
Die wievielste Niederkunft der Entbundenen.
Geschlecht des oder der Kinder.
War die Geburt unzeitig, frühzeitig, zeitig oder überzeitig!
Art der Entbindung:
a. Lage des Kindes (und der Nachgeburtstheile.)
b. Ob und welche besondere Zufälle vor, während und nach der Geburt
stattgehabt?
C. Ob und welche Kunsthülse und von wem dieselbe geleistet wurde?
Erfolg:
a. Für die Mutter.
b. Für das Kind.
Besondere Bemerkungen der Hebamme.
Bemerkungen des bei der Geburt anwesenden Geburtshelfers:
a. Ueber den Geburksverlauf.
b. Ueber das Benehmen der Hebamme.
Die Einträge in dieses Buch sind wahrheitsgetreu und vorschriftsmäßig zu be-
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wirken. Die Tagebücher sind mindestens einmal im Jahre dem Bezirks-Physikus
zur Durchsicht und Prüfung zu überreichen und zwar in der Regel persönlich durch
die Hebamme.
S. 13.
Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die Geburten, zu denen sie
gerufsen war, in der gesetzlichen Frist bei dem Standesbeamten des Bezirks, in wel-
chem
die Niederkunft stattgefunden hat, und bei der Kirche (dem Kirchner oder dem