202 1875.
wenn die Hebamme erkann hat, daß der Steiß, die Kniee oder die
Füße der Frucht vorliegen;
. wenn sie eine fehlerhafte Fruchtlage findet, oder diese, weil sie innerlich
l- vorliegenden Fruchttheil fühlt, mit Wahrscheinlichkeit annehmen
l
. wenn sie den Vorfall eines Armes oder des Nabelstranges neben dem
Kopfe wahrnimmt, und ein beric- den Arm, bezüglich den Nabelstrang
zurückzubringen, ihr nicht geling
bei Gebärmutterblutabslüssen “m der Geburt oder nach der Geburt
des Kindes;
bei allgemeinen Zuckungen, übermäßigen Erbrechen, fieberhaften und
andern Krankheiten der Gebärenden;
wenn bei Schwangeren, —5* oder Woͤchnerinnen anscheinend oder
wirklich plötzlicher Tod eintri
Bis zur Ankunft des Arztes darf 5% Hebamme nichts verabsäumen, was in
diesen Fällen zu thun ihr nach den Vorschriften des Lehrbuches obliegt.
8. 21.
Gegen den herbeigerufenen Geburtshelfer hat die Hebamme sich mit gebührender
Achtung und Bescheidenheit zu betragen, ihm Alles, was sie von Anfang an bis zu
seiner Ankunft bei der Kreisenden beobachtet hat, zu berichten, und das, was der
Arzt ihr auftragen oder anordnen wird, pünktlich zu befolgen.
8. 22.
Bei den Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste Pflege
der Neugebornen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die weitere
Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu ertheilen.
Bei Erkrankung der Kinder hat sie den Rath zu geben, daß ein Arzt gerufen
werde, Insbesondere hat sie bei den ersten Zeichen der Augenentzündung darauf zu
dringen, daß ohne Ausschub ürztliche Hülfe gesucht werde, und die Gefahr der Er-
blindung des Kindes den Angehörigen vorzustellen, sich selbst aber seder anderen
Hülfsleistung, als die ihr gelehrt worden ist, dabei zu enthalten.
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H. 2.
Die Hebamme hat die Wöchnerin mindestens in den ersten neun Tagen nach
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