Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

202 1875. 
wenn die Hebamme erkann hat, daß der Steiß, die Kniee oder die 
Füße der Frucht vorliegen; 
. wenn sie eine fehlerhafte Fruchtlage findet, oder diese, weil sie innerlich 
l- vorliegenden Fruchttheil fühlt, mit Wahrscheinlichkeit annehmen 
l 
. wenn sie den Vorfall eines Armes oder des Nabelstranges neben dem 
Kopfe wahrnimmt, und ein beric- den Arm, bezüglich den Nabelstrang 
zurückzubringen, ihr nicht geling 
bei Gebärmutterblutabslüssen “m der Geburt oder nach der Geburt 
des Kindes; 
bei allgemeinen Zuckungen, übermäßigen Erbrechen, fieberhaften und 
andern Krankheiten der Gebärenden; 
wenn bei Schwangeren, —5* oder Woͤchnerinnen anscheinend oder 
wirklich plötzlicher Tod eintri 
Bis zur Ankunft des Arztes darf 5% Hebamme nichts verabsäumen, was in 
diesen Fällen zu thun ihr nach den Vorschriften des Lehrbuches obliegt. 
8. 21. 
Gegen den herbeigerufenen Geburtshelfer hat die Hebamme sich mit gebührender 
Achtung und Bescheidenheit zu betragen, ihm Alles, was sie von Anfang an bis zu 
seiner Ankunft bei der Kreisenden beobachtet hat, zu berichten, und das, was der 
Arzt ihr auftragen oder anordnen wird, pünktlich zu befolgen. 
8. 22. 
Bei den Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste Pflege 
der Neugebornen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die weitere 
Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu ertheilen. 
Bei Erkrankung der Kinder hat sie den Rath zu geben, daß ein Arzt gerufen 
werde, Insbesondere hat sie bei den ersten Zeichen der Augenentzündung darauf zu 
dringen, daß ohne Ausschub ürztliche Hülfe gesucht werde, und die Gefahr der Er- 
blindung des Kindes den Angehörigen vorzustellen, sich selbst aber seder anderen 
Hülfsleistung, als die ihr gelehrt worden ist, dabei zu enthalten. 
1*ä 
H. 2. 
Die Hebamme hat die Wöchnerin mindestens in den ersten neun Tagen nach 
H
	        
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