1875. 29
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Fest.
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein
zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird
dieser als Zeuge hinzugezogen.
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der
Sendung slattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am
Bestimmungsorte der Adressat davon in Kennmiß zu setzen und zu ersuchen, zur
Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb
der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen
keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist
mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung
der Sendung gegen deren IJnhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen,
durch welche der Befund sestgestellt wird.
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Er-
öffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der
Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (Ss. 14 und 15)
zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen
und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren besugt.
8. 32.
Bestellung.
I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände
den Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briese und Postkarten,
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
3) auf Postanweisungen,
4) auf die Anlagen zu den Postausträgen,
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,