Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

32 1875. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, 
für welchen die Vorausbezahlung für die betrefsende Zeitung rc. erfolgt ist. Die 
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vor- 
handen ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer 
Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts ab- 
zurunden. 
§S. 33. 
Zeit der Bestellung. 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die 
Ortsbriesträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die 
Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht be- 
finden, zu bewirken haben. 
. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden 
Gegenstände (5. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, 
ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes 
ausdrücklich bestimmt ist. 
III. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden bei 
der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs. 1 Punkt 3 
und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme 
meldet und auf Erfordem ausweist. 
8. 34. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder 
an dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfang- 
nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Voll- 
macht schristlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren 
Empfangnahme der Bevollmächtigte besugt sein soll. Insofern die Landesgesetze 
nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des 
Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel 
steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt 
ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Post- 
anstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
	        
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