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II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an à
bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Be-
vollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Post-
karten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung
des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Ergenstände
an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß der Adressat noch nicht einge-
troffen ist.
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorslehenden Bestimmungen be-
stellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief.
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen „Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben,
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (I. 32 Abs. I.) bz.
der Packete selbst
au einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten
desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen
kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an
den Thürhüter des Hauses.
IV. Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1) an seiner Wohnung
einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briese, Post=
karten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den
Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.
V. Die Behändigung an drilte Personen ist unzulässig, wenn es sich um
die Feselten von
Einschreibsendungen (§. 16),
5 Postanweisungen (SF. 17),
3) Telegraphischen Postanweisungen (F. 18),
4) Postaufträgen (S. 20),
5) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. 0),
6) Post-Packetadressen zu ugehriebenen Packeten und zu Packeten mit
Werthangabe (C. 32 Abs. I.
handen vielmehr müssen diese Eeassahe Leist an den Adressaten oder dessen Be-
ürstl. Schw.-uudolst. Gesesammlung. XXXV 5