Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 35 
8. 35. 
Bestellung der Schreiben mit Behändigungsscheln. 
Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behän- 
digungsschein sinden folgende Bestimmungen Anwendung: 
1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie 
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zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreib. 
stuben geschehen. 
Die Behändigung muh an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten 
erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so 
sind gewöhnliche Schreiben mit Behämigungeschein 
u) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
ß) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen 
Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem 
Pächter des Landguts des Adressaten, endlich 
4) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauspirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an 
Miether oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen mit 
Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Mdressaten selbst 
oder dessen Bevollmächtigten ersolgen. Den Personen, an welche statt 
des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem 
Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder 
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestim- 
mungen unter 2 die Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch 
Namensunterschrist den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 
Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 
zu un bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so 
ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter 
näherer Angabe des Grundes zu vermerken. 
Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil 
der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beiträge an Porto, Be-
	        
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