Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

36 1875. 
händigungsgebühr rc. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein 
die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Beträge in 
solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen 
aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß 
Niemand von den unter Nr. 2 zu u bis d bezeichneten Peisonen ange- 
troffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden 
Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, 
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu 
crachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung 
an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, 
an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich 
(alc Miether, Nutzuießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
II. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Be- 
händigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestim- 
mungen. 
III. Die Porto= bäz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten ent- 
richtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Ein- 
lieserung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens 
nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des voll- 
zogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls 
die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Be- 
förderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr 
zum Ansatz. 
8. 36. 
Berechtlgung des Adressaten zur Abholung der Brlefe u. f. w. 
I. Der Adressat, welcher von der Besugniß, seine Postsendungen abzuholen 
oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen 
Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegen- 
stände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche 
Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des 
§. 34 Abs. 1. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts- 
verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 25). 
II. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth-
	        
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