1875. *
angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe,
oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat. sind bezüglich
der Bestellung:
) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige
Ablieferungsscheine,
5b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,
) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briese, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach
der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur
mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
IV. Bei eingeschriebenen Briesen und Briesen mit Werthaugabe wird zunächst
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie
bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ab-
lieserungsschein an den Abholer verabsolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst
mur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Mdresse,
z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ K. ausdrücklich ausgesprochen
hat (§. 21);
2) wenn es auf die Bestellung von Briesen mit Behändigungsschein an-
kommt (F. 35
3) wenn der Müs nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb
der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
S. 87.
Auehandiauns der Senbungen nach erfolgter Behändigung der hebtbesen und
ßze Ablieferungsscheine, sowie Auozahlung baarer
- Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, eeneit“ Veselben dem
Adressaten nicht in die Wohnung besiellt werden, erfolgt während der Dienslstunden