Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. * 
angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, 
oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat. sind bezüglich 
der Bestellung: 
) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit 
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige 
Ablieferungsscheine, 
5b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briese, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach 
der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur 
mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
IV. Bei eingeschriebenen Briesen und Briesen mit Werthaugabe wird zunächst 
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie 
bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ab- 
lieserungsschein an den Abholer verabsolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst 
mur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Mdresse, 
z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ K. ausdrücklich ausgesprochen 
hat (§. 21); 
2) wenn es auf die Bestellung von Briesen mit Behändigungsschein an- 
kommt (F. 35 
3) wenn der Müs nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb 
der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
S. 87. 
Auehandiauns der Senbungen nach erfolgter Behändigung der hebtbesen und 
ßze Ablieferungsscheine, sowie Auozahlung baarer 
- Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, eeneit“ Veselben dem 
Adressaten nicht in die Wohnung besiellt werden, erfolgt während der Dienslstunden
	        
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