Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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in der Postanstalt au denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu 
dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, serner bei 
Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von 
der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem 
Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte 
Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aus- 
händigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa 
hinzugesügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere 
Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse 
überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen 
nicht ob. " 
1V. Wo die Poslverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Be- 
stimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der 
gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschristen im S. 34 Abs. III. wogegen 
die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und 
der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtiglen gegen 
Quittung desselben stattfindet. 
8. 38. 
Nachsendung der Postsendungen. 
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und 
eingeschriebene Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Post- 
anweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. 
Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht 
die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung vder die Ab- 
sendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Post. 
vorschüssen, ersolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei 
vorhandener Sicherheit für Porlo und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat
	        
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