Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

40 1875. 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbiekungen zu einem Glücksspiele ent- 
hält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen 
sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche S## sofort nach 
geschehener Eröffnung an die Post zuückgegeben w wird; 
7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Mrrß -aten handelt, über 
dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender 
weder die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine 
andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
II. Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse ver- 
sehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten 
gleichbenannte Personen im Orke sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht 
sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Ausgabcorte zurück- 
gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse er- 
mittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
III. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt 
worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, 
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der 
Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das 
Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen 
werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. 
auf der Begleitadresse zu vermerken. 
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briese, welche von einer mit dem 
Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der 
im Abs. 1 unter 6 bezeichneten Briefe. Bei inthümlicher Eröffnung von Briefen 
durch gleichnamige Personen ist Ubrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen 
Personen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzu- 
schreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der 
Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so 
ist seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse in hewortretender
	        
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