Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 41 
Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name 
und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittelst Stempelabdrucks her- 
gestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestell- 
bar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob 
das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder an 
einem zanderen Orte des Reichs-Postgebiets, ausgehändigt werden soll. Für die 
Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort 
muh an die rücksragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Ver- 
sügung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen 
das Packet der Reihe nach zuzuführen sei. ist nicht gestattet. Geht bei der Post- 
anstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Aufrage eine Antwort nicht ein, 
so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch an 
den zweiten Adressaten unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches 
Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise 
die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. 
Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg 
bleiben, so muß die Rücksendung eintreten. 
V. Für zurückzusendende Packete, Briese mit Werthangabe und Briefe mit 
Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin- und für 
die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die 
Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansagz nicht 
statt. — Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags- und Postvorschuß= Gebühren 
werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8. 40. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
I. Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und desbalb nach dem Ab- 
gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung 
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung 
einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschristen verfahren. Der über eine 
Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaus- 
händigung der Sendung zurückgegeben werden. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVI. 6
	        
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