Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

4 1875. 
IIIl. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so 
wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Posldirection eingesandt, #welche dieselbe 
mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender 
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger 
Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unter- 
schrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. 
Die Sendung wird hiemächst mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegel, welche eine 
entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder 
läßt er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ab- 
lieserungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht ab. 
holen: so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz. Post-Unter- 
stützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen 
Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briese und 
die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei 
Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, 
vernichtet, dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briesen mit Werthangabe, 
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von 
Werth vorgefunden haben, ohne dah dieser angegeben worden ist, sowie 
bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgesordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren 
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Ausforderung, 
welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und 
Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung ent- 
halten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch 
einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, 
welsche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkaust.
	        
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