1875. 45
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Ge-
bühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht
befreien. Die Staatobehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und
Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briesumschläge zu dem Zwecke an die
Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen,
bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich
eine Stuegegeböhr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark, minde-
stens aber 50 Pf.“
iu- In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur
Vemittlung der Abgabe der für ihn eingeyenden bz. der Einlieferung der von ihm
abzusendenden gewöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und
Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist
für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.
Abschnitt II.
Estafettensendungen.
8. 4.
a) Annahme der Estafettensendungen.
I. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Onten mit Estafetten-
Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Be-
förderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können.
II. Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördem sind,
werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen.
d.e Gewicht und Beschaffenheit der Sendungen.
Ill. Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von
10 Kilogramm befördert. Briese bis zum Gewichte von 250 Gramm müssen in
haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briese und Packete aber in Wachsleinwand
verpackt, auch müssen die Briese und Packete in einem solchen Format zur Post
eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden.