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IV. Die Adresse muß der Vorschrift des F. 2 entsprechen.
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig.
VI. Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieserungsschein.
#) Beförderungswelse.
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisen-
bahnzüge werden, insosem der Absender nicht eine andere Beförderungsweise ver-
langt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit
denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei
der Beförderung zu Pferde.
d) Bestellung am Bestimmungsorte.
VIII. Die durch Estasette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug
bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist.
Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet.
Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus-
und Geschäftsbeamte vder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der
Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges be-
scheinigen.
e) Zahlungssätze für Estafetten, *2 3n vlerde oder mittelst Karliols befördert
IX. Für jeden Gegenstand 2c. 4 N * und für jede Estafette oußerdem
eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten.
X. Nur die Postanstalt des Absendungsorts oder, wenn die Estafette aus
einem fremden Poslgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung
der Abfertigungsgebühr berechtigt.
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benugzen-
den Kariols, ersolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist
(siehe S. 58, Abs. ).
XlII. Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenumiß gebrachten Tarifen erhoben.
XIII. Die Rittgebühren werden nach der poslmäßigen Entsernung auf dem
wirklich zu benutzenden Wege berechnet.
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt