1875. 47
sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im F. 58 für Extraposten 2c.
vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen.
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann,
die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Eslafette über-
bracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs
Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem
Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist
gewährt wird. Der Absender der Estasette muß seinen Wunsch aber gleich bei
Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann
die Hälfte der Rittgebühren entrichtet.
XVI. Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Abgaben
geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin als für den
Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten.
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung
werden am Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben.
1) Jahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden.
XVIII. Für die streckenweise Besörderung von Estafettensendungen auf Eisen-
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter
zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muh, an Begleitungskosten erhoben
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter
Klasse oder, wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten
Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst
höheren Klasse,
b) das Versonnngel für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze
dritter
c) die des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur
Himeise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge
erforderlich ist.
# Berichtigung der Kosten.
XIX. Der Absender einer Estafektensendung muß sämmtliche Kosten, mit
Ausnahme des Beslellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von