Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im F. 58 für Extraposten 2c. 
vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen. 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten 
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, 
die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Eslafette über- 
bracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs 
Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem 
Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist 
gewährt wird. Der Absender der Estasette muß seinen Wunsch aber gleich bei 
Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann 
die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 
XVI. Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Abgaben 
geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin als für den 
Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben. 
1) Jahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden. 
XVIII. Für die streckenweise Besörderung von Estafettensendungen auf Eisen- 
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter 
zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muh, an Begleitungskosten erhoben 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter 
Klasse oder, wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten 
Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst 
höheren Klasse, 
b) das Versonnngel für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter 
c) die des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur 
Himeise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge 
erforderlich ist. 
# Berichtigung der Kosten. 
XIX. Der Absender einer Estafektensendung muß sämmtliche Kosten, mit 
Ausnahme des Beslellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von
	        
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