Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

a8 1875. 
der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener 
Geldbetrag hinterlegt werden. 
Abschnitt III. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
8. 45. 
Meldung zur Relse. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Poslen kann stattfinden: 
#u) bei den Postanstalten oder 
h) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober= Post- 
directionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
n) bei den Postanstalten. 
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem 
Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung 
geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch 
Plätze offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nict der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen 
erforderlich w 
fünfzehn ae 
vor der —— Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV. e. Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum urchinmn Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post 
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der 
betreffenden Post ersolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche 
Schlußzeit der Post für die Personenbesorderung hinaus — ausnahmsweise noch 
unmittelbar bis zum Abgange der Post stattsinden, soweit dadurch die pünktliche 
Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Stalion, so kann die 
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.