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der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener
Geldbetrag hinterlegt werden.
Abschnitt III.
Personenbeförderung mittelst der Posten.
8. 45.
Meldung zur Relse.
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Poslen kann stattfinden:
#u) bei den Postanstalten oder
h) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober= Post-
directionen öffentlich bekannt gemacht werden.
n) bei den Postanstalten.
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem
Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung
geschehen.
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch
Plätze offen sind:
fünf Minuten, und
wenn dieses nict der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen
erforderlich w
fünfzehn ae
vor der —— Abgangszeit der betreffenden Post.
IV. e. Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem
Publikum urchinmn Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der
betreffenden Post ersolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche
Schlußzeit der Post für die Personenbesorderung hinaus — ausnahmsweise noch
unmittelbar bis zum Abgange der Post stattsinden, soweit dadurch die pünktliche
Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Stalion, so kann die
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der