50 1875.
3) Gefangene,
4) erblindete Personen ohne Begleiter, und
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwassen mit sich führen.
S. 47.
Fahrschein.
I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der
Reisende gegen Entrichtung des Personehgeldes den Fahrschein
II. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die
Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden,
und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu
nehmen.
UUl. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in wwecher
die Meldung zur Mitreise geschehen isl; doch steht es Jedermann frei, bei
Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen be#tnnrs
Platz zu wählen.
IV. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen
worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt
erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht
so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.
§S. 48.
Grundsätze der Personengeld-Erhebung.
I. Das Personengeld wird erhoben, enlweder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung,
unter Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten
Sates, oder
h) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Sape.
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur
Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet.
II. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem
Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder
bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch
nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen