Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

50 1875. 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwassen mit sich führen. 
S. 47. 
Fahrschein. 
I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der 
Reisende gegen Entrichtung des Personehgeldes den Fahrschein 
II. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die 
Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, 
und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu 
nehmen. 
UUl. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in wwecher 
die Meldung zur Mitreise geschehen isl; doch steht es Jedermann frei, bei 
Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen be#tnnrs 
Platz zu wählen. 
IV. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen 
worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt 
erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht 
so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
§S. 48. 
Grundsätze der Personengeld-Erhebung. 
I. Das Personengeld wird erhoben, enlweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, 
unter Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten 
Sates, oder 
h) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Sape. 
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur 
Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
II. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem 
Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder 
bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch 
nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen
	        
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