Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 51 
Forsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Ein. 
richtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen worden sind. 
Bel Reisen nach Iwischenorten. 
IV. Für Plätzc, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, 
kommt, gDleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt besindet, oder 
nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens 
jedoch der Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. 
b) Bel Relsen von Haltestellen aus. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden 
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert 
haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten 
Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, 
bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 
30 Pf. zur Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die 
weitere Reise zu lösen. 
e) Eur Kinder. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird 
Personengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz 
einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren 
Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle 
Personengeld zu erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch 
Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz 
ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder 
aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insosern 
die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitz- 
plätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, 
für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der 
ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
7°.
	        
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